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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 4844/08.A

Datum:
25.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 4844/08.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0825.22K4844.08A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesam-tes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juni 2008 verpflichtet fest-zustellen, dass bei der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Be-trages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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