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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 6318/09

Datum:
18.12.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 6318/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:1218.21K6318.09.00
 
Schlagworte:
Unterhalt Unterhaltsvorschuss Unterhaltsvorschussgesetz Anrechnung Bezugsdauer Deutschland Österreich
Normen:
UVG § 3 VO EWG Nr 1408/71
Leitsätze:

In Österreich gewährte Unterhaltsvorschussleistungen dürfen nach europarechtlichen Vorgaben (hier: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71) im deutschen Unterhaltsvorschussrecht angerechnet werden.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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