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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 5656/09

Datum:
06.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 5656/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:1106.21K5656.09.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Wohngeldbeschei-des vom 3. August 2009 verpflichtet, über den Wohngeldantrag der Klägerin für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 30. Juni 2009 un-ter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu ent-scheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Be-klagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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