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Die Klage betreffend die Erstellung einer Kindeswohlgefährdungs-analyse wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Zwangsvollstreckung aufwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Kläger fordern vom Beklagten eine Risikoabschätzung gemäß § 8a SGB VIII zu der Frage zu erstellen, ob bezogen auf ihren Enkelsohn U eine Kindeswohlgefährdung durch Unterbringung in der Einrichtung N in L vorliegt.
2Die Kläger sind die Großeltern des am 00.0.2001 geborenen U. Die leiblichen Eltern des U sind der Sohn der Kläger, U1, geboren am 00.0.1978, sowie U2, die Schwiegertochter, geboren am 00.0.1979. Die Eltern des U haben am 0.0.2000 geheiratet, am 00.0.2000 wurde ihr erstes Kind, die Tochter U3 geboren. Die Kindesmutter wandte sich bereits im Dezember 2000 mit der Bitte an das Jugendamt, sie in der Versorgung ihres Kindes zu unterstützen. Nach der Geburt von U am 00.0.2001 beschloss das Amtsgericht Familiengericht – Rheinberg am 12. Dezember 2001, die Personensorge für das Kind U3 auf die Großeltern mütterlicherseits, Eheleute B und B1, zu übertragen und die elterliche Sorge für U auf die Großeltern väterlicherseits - nämlich die Kläger - zu übertragen. Zur Begründung führte das Amtsgericht Rheinberg aus, es hätten sich beim Einsatz der pädagogischen Familienhilfe erhebliche Bedenken an der Erziehungsfähigkeit der Eheleute U1/U2 – Kindeseltern - ergeben. Aus der Begründung eines zu der Erziehungsfähigkeit der leiblichen Kindeseltern erstellten Gutachtens habe sich ergeben, dass beide Kindeseltern aufgrund einer nicht altersentsprechenden Persönlichkeitsentwicklung nicht in der Lage seien, die Kinder in ihrem Haushalt dem Kindeswohl entsprechend zu betreuen und zu erziehen, ohne dass eine Gefahr für das körperliche, geistige und seelische Wohl der Kinder bestünde.
3Das Amtsgericht Rheinberg leitete dem Amtsgericht Geldern die Vormundschaftsakten zur Weiterführung der Sache zu, nachdem U in den Haushalt der Kläger, die in H wohnhaft sind, umgezogen war. Das Amtsgericht Geldern entzog den Klägern mit Beschluss vom 26. September 2007 (Az: 1 XVII T 5/02) die elterliche Sorge und setzte das Stadtjugendamt H zum neuen Vormund ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass eingereichte Berichte zur persönlichen Situation des Kindes ergeben hätten, dass U ein geistig-behindertes Kind sei, mit massiven Verhaltensauffälligkeiten und erheblichen Defiziten in seiner Entwicklung u.a. einer starken Verzögerung der Sprachentwicklung und der motorischen Entwicklung. Zur Förderung seiner Entwicklungspotenziale bedürfe es dringend fachtherapeutischer Anleitung. Nach einer Empfehlung eines Gutachtens des T-Hospitals in E bedürften die Großeltern dringend einer dauerhaften, langfristigen Erziehungsberatung. Die daraufhin eingesetzte sozialpädagogische Familienhilfe sei von den Klägern nicht angenommen worden. In dem Beschluss des Amtsgerichts heißt es wörtlich zum Anlass der Entscheidung:
4"Der Kindergarten teilte mit, dass das Kind häufiger mit Blessuren, Striemen und blauen Flecken erschienen ist. Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Vormündern, dem Jugendamt und den beteiligten Institutionen ist nicht möglich. Der behandelnde Kinderarzt legt in seiner Stellungnahme vom 21. August 2007 dar, dass ein Eingreifen in die augenblickliche Situation zum Wohle des Kindes dringend notwendig ist.
5Seit dem 4.9.2007 besucht U nicht mehr die heilpädagogische Tagesstätte. Die Vormünder waren telefonisch nicht mehr erreichbar; bei einem versuchten Hausbesuch durch das Jugendamt, wurde kein Bewohner angetroffen. Der Aufenthaltsort war auch dem Kindesvater nicht bekannt. Bis heute ist der Aufenthaltsort der Vormünder und des Kindes unbekannt. Da eine Gefährdung des Kindeswohls nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgte eine Entlassung der bisherigen Vormünder im Wege der vorläufigen Anordnung."
6Eine von den Klägern gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Landgericht Kleve mit Beschluss vom 10. Oktober 2007 zurück (Az.: 4 T 331/07 LG Kleve). Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass der Beschluss über die vorläufige Anordnung, die Großeltern als Vormünder zu entlassen und das Jugendamt als neuen Vormund zu bestellen, eine Hauptsacheentscheidung nicht entbehrlich mache und auch nicht präjudiziere.
7Die Kläger wurden durch weiteren Gerichtsbeschluss aufgefordert, den Enkelsohn U herauszugeben. U wurde am 12. November 2007 in der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung der Behindertenhilfe des Caritas-Verbandes "N" in L untergebracht.
8In der Folgezeit bemühten sich die Kläger durch zahlreiche gerichtliche Verfahren die Vormundschaft für U zurückzuerhalten und schalteten u.a. den Verein D e.V. zu ihrer Vertretung ein. Dieser wandte sich mit Schreiben vom 9. Januar 2009 an die durch das Jugendamt des Beklagten beauftragte Vormünderin des U, C, mit dem Begehren, eine Analyse der Gefährdung des Kindeswohls betreffend U durchzuführen. Man habe anhand der Akten beim Familiengericht Geldern bei U zahlreiche blaue Flecken und Beulen entdeckt und setzten wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit Frau C eine Frist bis zum 13. Januar 2008 (gemeint war wohl 2009).
9Sodann haben die Kläger am 20. Januar 2009 bei dem entscheidenden Gericht beantragt, den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten "an U, Heim N in L eine Kindeswohlgefährdungsanalyse nach § 8 a Abs. 1 SGB VIII durchzuführen" und haben gleichzeitig Klage erhoben. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, der Beklagte habe ihr Enkelkind U in Obhut genommen und in das Heim N in L verbracht, obwohl es eine Binsenweisheit sei, dass die schlechteste Pflegefamilie immer noch besser sei, als das beste Heim. Es werde viel mehr Leid angerichtet, wenn ein Kind seinen Großeltern entrissen werde. Es gäbe für sie gewichtige Anhaltspunkte, dass U äußere Verletzungen erheblichen Ausmaßes aufweise. Sie machten sich erhebliche Sorgen. Sie führten dieses Verfahren auch als Inhaber der "konkurrierenden Sorge", denn ihnen sei neben der Amtsvormünderin durch das Familiengericht Rheinberg das Sorgerecht über U durch Beschluss übertragen worden. Dieser Beschluss sei bis heute nicht korrigiert worden. Daher seien sie als Großeltern auch Betroffene im Sinne des Gesetzes. Sie seien "jedenfalls Teils sogar als unmittelbar Betroffene klagebefugt, aber stets ähnlich Verwaltungsakt mit Drittwirkung klagebefugt". Zur Begründung wird weiter ausgeführt, der Beklagte sei bei der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 2008 im Verfahren 19 F 283/07 vor dem Familiengericht Geldern seiner Mitwirkungspflicht aus § 50 SGB VIII nicht nachgekommen und habe das Familiengericht wider besseren Wissens in dem falschen Glauben gelassen, dass die Großeltern als gewalttätige Schläger eine Kindswohlgefährdung für das Kind U darstellten.
10Die Kläger beantragen,
11den Beklagten zu verpflichten, für U eine Gefährdungsanalyse nach § 8 a SGB VIII zu erstellen,
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte bezweifelt, dass die Eheleute U4/U5 tatsächlich Kläger des Verfahrens seien, da zunächst die Unterschrift unter der Klageschrift fehlte. Im Übrigen führte er aus, die Klageschrift lasse erkennen, dass Herr S aus dem Vorstand des Vereins D diese verfasst habe. Dieser habe sich zur Aufgabe gemacht, die mit der Betreuung des Kindes U befassten Personen zu verunglimpfen, wie sich aus dem Beschluss des Landgerichts Kleve vom 15. Januar 2009 – Az.: 2 O 8/08 – entnehmen lasse. In verschiedenen Verfahren habe man Herrn S aufgeben müssen, ehrenrührige Aussagen in bezug auf die Amtsvormünderin C zu unterlassen. Im Übrigen seien die Kläger als Großeltern des G nicht antragsbefugt, denn entgegen ihrer Darstellung in der Klageschrift seien sie nicht Sorgerechtsinhaber. Mit Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 26. September 2007 sei die Vormundschaft dem Jugendamt Geldern übertragen worden. Das Amtsgericht Geldern habe den Klägern noch mit Schreiben vom 9. Januar 2009 mitgeteilt, dass derzeit nicht beabsichtigt sei, diese Entscheidung im Rahmen des Vormundschaftsverfahrens abzuändern. Dass das Klagebegehren auch in der Sache ohne Rechtfertigung sei, ergebe sich aus dem Bericht der Einrichtung "N" vom 13. Januar 2009 sowie dem ärztlichen Bericht vom 26. März 2008.
15Die entscheidende Kammer hat mit Beschluss vom 2. Februar 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle sowohl an der besonderen Eilbedürftigkeit als auch an einem Anordnungsanspruch zum Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Gericht ging im Wesentlichen davon aus, dass ein die besondere Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Anordnung rechtfertigender Sachverhalt von den Klägern nicht glaubhaft gemacht worden war. Insbesondere konnte nicht erkannt werden, dass die behaupteten Verletzungen, die von dem Heim die "N" nachhaltig bestritten wurden, tatsächlich auf ein Fehlverhalten in der Einrichtung zurückzuführen seien. Im Übrigen ging die Kammer davon aus, dass den Klägern bereits die Antragsbefugnis im einstweiligen Anordnungsverfahren sowie ein Anordnungsanspruch fehlte, denn unter keinem denkbaren Gesichtspunkt konnte ihnen ein Anspruch im Sinne eines subjektiven Rechts auf Tätigwerden des Jugendamtes im Sinne des § 8 a SGB VIII zustehen.
16Die Kammer hat die erstmals in der mündlichen Verhandlung "hilfsweise" gestellten Anträge aus dem Schriftsatz vom 23. April 2009 abgetrennt, die Sache wird unter dem Az: 19 K 2899/09 insoweit fortgeführt.
17Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 19 L 54/09, 19 K 1834/04 und II 3 UF/288/08 des OLG Düsseldorf (in Fortführung des Verfahrens des Amtsgerichts Familiengerichts – Geldern 19 F 283/07) sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist schon unzulässig.
20Den Klägern fehlt die erforderliche Klagebefugnis.
21Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts, wenn es sich bei der Gefährdungsanalyse um einen Verwaltungsakt handeln würde, (Verpflichtungsklage) ist nämlich gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO. Eine derartige Klagebefugnis ist für einen Anspruch der Kläger auf ein Tätigwerden des beklagten Jugendamtes im Sinne von § 8 a SGB VIII nicht gegeben. Diese Vorschrift gewährt den Klägern nämlich keinen Anspruch im Sinne eines subjektiven Rechts auf Tätigwerden des Jugendamts in der von den Klägern begehrten Art und Weise. Vielmehr soll das Jugendamt von sich aus oder auf Anregung Dritter berechtigt sein, in bestimmten Situationen, wenn ihm über innerfamiliäre Probleme berichtet wird, nicht nur Hilfen anzubieten, sondern im Vorfeld auch Informationen zu gewinnen, um in der Folge eine eintretende Gefährdung des Kindeswohls abwenden zu können. Betroffen werden von diesen Maßnahmen diejenigen, die die elterliche Sorge aktuell für das Kind ausüben. Ein Anspruch für nicht sorgeberechtigte Dritte auf ein Eingreifen oder Tätigwerden des Jugendamtes besteht damit grundsätzlich nicht. Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass es sich bei einer vom Jugendamt vorzunehmenden Gefährdungsanalyse nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 31 SGB X handelt, sondern die Informationsgewinnung und Risikoabwägung im Sinne von § 8a SGB VIII schlicht hoheitliches Handeln darstellt, das erst die Entscheidung über das Ergreifen von Maßnahmen oder die Regelung eines Sachverhaltes vorbereiten soll. Auch bei dieser Betrachtung fehlte der Klage die gemäss § 42 Abs. 2 VwGO analog für eine Leistungsklage erforderliche Klagebefugnis.
22Die Klage ist aus den oben genannten Gründen aber auch unbegründet. Zur Vermeidungen von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Beschlusses der Kammer vom 2. Februar 2009 – 19 L 54/09 - Bezug genommen.
23Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich eine andere Einschätzung weder der amtlichen Begründung des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 15/3676 Blatt 30 zu Nr. 4) zur Einführung dieser Regelung, noch der herrschenden Literatur und Rechtsprechung entnehmen lässt. Insbesondere der Text der amtlichen Begründung macht das Ziel der Vorschrift deutlich, nämlich die Regelung "wie mit Informationen Dritter über (drohende) Kindeswohlgefährdung bzw. mit eigenen Wahrnehmungen einschlägiger Symptome umzugehen ist". Zwar habe – so die Begründung des Bundestages – das Jugendamt bereits bisher die Pflicht zur Anrufung des Familiengerichts, wenn es zur Abwendung einer Gefährdung eines Wohles des Kindes oder des Jugendlichen für erforderlich hält. Das Gesetz enthalte jedoch "keine Aussagen oder Maßgaben für den Prozess der Informationsgewinnung und Risikoabwägung als Voraussetzung für die Anrufung des Gerichts." Deshalb sollte klargestellt werden, dass das Jugendamt Hinweisen über eine drohende Kindeswohlgefährdung nachgehen, sich weitere Informationen zur Klärung verschaffen und sodann eine Risikoabwägung dahingehend vornehmen muss, ob das Kind besser durch Hilfe für die Familie (z.B. das Angebot von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII) oder die Einschaltung des Familiengerichts im Hinblick auf Maßnahmen nach den §§ 1666, 1666 a BGB geschützt werden kann oder ob schließlich andere Institutionen wie Polizei oder Psychiatrie informiert werden müssen, weil sie im Hinblick auf die Kindeswohlgefährdung die geeigneten Institutionen zur Abwehr einer Gefährdung sind.
24Damit wird ganz deutlich gemacht, dass dem Jugendamt lediglich ausnahmsweise die Pflicht übertragen wurde, bei "Verdacht" Informationen zu gewinnen und daraus eine Risikoabwägung als Voraussetzung für die Anrufung des Familiengerichts zu entwickeln. Die Ausgestaltung der Vorschrift sieht es nicht vor, und das folgt auch nicht aus der Begründung des Bundestages, dass unbeteiligte dritte Bürger grundsätzlich einen subjektiven Rechtsanspruch auf Tätigwerden des Jugendamtes im Sinne des § 8 a SGB VIII in bezug auf jedwedes Kind eingeräumt werden sollte. Entsprechend ist auch die Rechtsposition der Großeltern des betroffenen Kindes keine andere. An dieser Rechtsqualität ändert auch der Umstand nichts, dass die Kläger vortragen, sie seien Drittbetroffene im Sinne eines Verwaltungsaktes mit Drittwirkung. Von der Tatsache abgesehen, dass es sich bei der Risikoeinschätzung ähnlich wie bei der Qualifizierung des Hilfeplangespräches nicht um einen Verwaltungsakt – wie schon dargelegt - handeln dürfte, sondern allgemeines hoheitliches Verwaltungshandeln darstellen dürfte, ist auch der Drittbetroffene immer nur dann antrags- und klagebefugt, wenn er geltend machen kann, in eigenen subjektiven Rechtspositionen verletzt worden zu sein.
25Ungeachtet dieser Frage, sei noch einmal - wie schon im Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2009 - darauf hingewiesen, dass den Klägern auch dann keine Klagebefugnis zustünde, wenn diesen, wie von ihnen angenommen, eine dem Zivil- und Familienrecht allerdings fremde "konkurrierende Sorge" zustünde. Ginge man mit den Klägern davon aus, dass ihnen Personensorge zustünde, müssten sie diese dahingehend betätigen, dass sie das Kind vor vermeintlichen Gefährdungen von sich aus schützen, indem sie laufende – strittige - Maßnahmen beenden.
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.