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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 3853/08

Datum:
21.09.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 3853/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0921.19K3853.08.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch für die Zeit nach dem 1. März 2007 nicht mehr geltend macht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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