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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 5202/08

Datum:
27.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 5202/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:1127.18K5202.08.00
 
Schlagworte:
Ergänzungsschule Verwechlung Bildungsgang Berufsfachschule Berufskolleg SchulG NRW § 116 Abs. 5 Bezeichnung
 
Tenor:

Die Nebenbestimmung Nr. 1 in dem Bescheid der Beklagten vom 18.06.2008 wird insoweit aufgehoben, als der Klägerin die Verwen-dung der Bezeichnung „Berufsfachschule“ untersagt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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