Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der am 00.0.1998 geborene Kläger beantragte zum Schuljahr 2009/2010 die Aufnahme in die 5. Klasse der Schule der Beklagten, die sechszügig geführt wird.
2Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 2009 ab, weil sie angesichts der Aufnahmeanträge, die die Zahl der zur Verfügung stehenden Plätze überstiegen habe, eine Auswahl habe treffen müssen. Dabei habe sie eine Einteilung nach Leistungsgruppen vorgenommen und innerhalb dieser Gruppen das Los entscheiden zu lassen, wobei sie aufgrund der hohen Anmeldezahlen in der Klassenstärke über den Richtwert hinaus gegangen sei.
3Gegen diese Entscheidung legte der Kläger unter dem 18. Februar 2009 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 14. Mai 2009, zugestellt am 20. Mai 2009, zurückwies. Dabei führte sie ergänzend aus, die Beklagte habe unter Zurückstellung pädagogischer und organisatorischer Bedenken jede der kommenden sechs Eingangsklassen mit jeweils 29 Schülern besetzt. Die im Einzelfall herangezogenen Entscheidungskriterien wie auch das angewandte Losverfahren seien nicht zu beanstanden und auch ordnungsgemäß angewandt worden.
4Mit seiner am 10. Juni 2009 erhobenen Klage trägt der Kläger im einzelnen vor, die Aufnahmekapazität an der Schule der Beklagten sei noch nicht ausgeschöpft worden. Es sei nicht ersichtlich, welcher Leistungsgruppe er bei der Auswahlentscheidung zugeordnet worden sei und ob die Beklagte bei der Aufnahmeentscheidung Härtefälle berücksichtigt habe. Solche lägen nämlich bei ihm vor, weil er nach einem Verkehrsunfall traumatisiert sei und ebenfalls wie sein Bruder die Schule der Beklagten besuchen müsse. Im übrigen lebten seine Eltern getrennt, wobei die Schule der Beklagten von der Wohnung beider Elternteile gut zu erreichen sei. Ferner bestünden erhebliche Bedenken gegen ein objektiv durchgeführtes Auswahlverfahren und zwar aufgrund einer Voreingenommenenheit der zuständigen Stufenlehrerin Frau T. Das Aufnahmeverfahren sei auch deshalb fehlerhaft vorgenommen worden, weil nach Absprache der Schulleiter, dem Schulträger und der Schulaufsicht für Gesamtschulen im Stadtbezirk X den Gesamtschulen bestimmte Grundschulen zugeordnet worden seien und eine Anmeldung außerhalb dieser Zuordnung nicht möglich sei.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14. Mai 2009 zu verpflichten, ihn – den Kläger – im Schuljahr 2009/2010 in die fünfte Klasse aufzunehmen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Sie bezieht sich im wesentlichen auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen und trägt im einzelnen vor, dass das Aufnahmeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Ergänzend trägt sie vor, es seien pro Klasse 29 Schüler bzw. Schülerinnen aufgenommen worden. Dabei sei u.a. auch berücksichtigt worden, dass aufgrund der Besonderheiten der Schulform Gesamtschule in einer Gesamtschulklasse regelmäßig in stärkerem Maße als an einer Realschule oder an einem Gymnasium leistungsschwächere und leistungsstärkere Schülerinnen und Schüler gemeinsam zu unterrichten seien, was folglich zu einem höheren Betreuungsaufwand seitens der Lehrkräfte führe. Bei der Auswahl seien im übrigen auch zunächst die Anmeldungen auf Härtefälle untersucht worden.
10Der Antrag des Klägers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, ihn vorläufig in die Jahrgangstufe 5 der Schule der Beklagten aufzunehmen, ist durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 2. Juli 2009 mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes abgelehnt worden, weil der Kläger ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen zunächst ein tatsächlich aufnahmebereites Gymnasium im Stadtteil C hätte besuchen können (Aktenzeichen 18 L 690/09).
11Die Beschwerde des Klägers gegen diese Entscheidung ist durch Beschluss des OVG NW vom 5. August 2009 (Aktenzeichen 19 B 1146/09) zurückgewiesen worden.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe:
14Die Klage ist nicht begründet. Die ablehnenden Entscheidungen sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
15Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen - Verf NRW -, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz – GG -) bzw. der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen.
16Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 - m.w.N., vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 - und vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.
17Die Schulformwahlfreiheit findet allerdings ihre Grenze in den im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Verf NRW) vorgegebenen eignungs- und leistungsbezogenen Zugangsvoraussetzungen und ferner dort, wo die Aufnahme des betreffenden Schülers zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der aufnehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und 18. Dezember 2000 19 B 1306/00 -.
19Letzteres ist hier der Fall; die Kapazität der Schule des Beklagten ist ausgeschöpft. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin über die Aufnahme eines Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten allgemeinen Rahmens. Dieser ist hier durch den Schulträger dahingehend konkretisiert worden, dass in der Schule der Beklagten sechs (Eingangs-)Klassen eingerichtet werden. Diese Vorgabe ist für die Schulleiterin bindend; sie ist nicht befugt, darüber hinauszugehen.
20Gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG werden die Klassengrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 lit. b) der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG beträgt der Klassenfrequenzrichtwert auf der Gesamtschule 28. Für diese Schulform gilt ab vierzügig eine Bandbreite von 27 bis 29, die um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden kann; eine weitere Überschreitung ist bei Fallkonstellationen, die hier nicht gegeben sind, möglich. Der Klassenfrequenzhöchstwert wurde auf 29 Schüler und damit auf den nach der Verordnung maximal zulässigen Wert der Bandbreite festgelegt.
21Zwar liegt es im Ermessen des jeweiligen Schulleiters, diesen höchstzulässigen Wert der Bandbreite um eine Schülerin oder einen Schüler zu überschreiten. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte fehlerfrei deshalb abgesehen, weil der Betreuungsaufwand in einer Gesamtschule wegen der erheblichen Bandbreite zwischen den leistungsstärkeren und leistungsschwächeren Schüler so groß ist, dass eine Begrenzung der Klassenstärken sachgerecht und daher mit Blick auf § 114 VwGO nicht zu beanstanden ist.
22Das hier unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dennoch eine Aufnahme des Klägers auf die Schule der Beklagten zwingend notwendig sein sollte, um unzumutbare Härten zu mindern bzw. nicht auftreten zu lassen, ist hier schon deshalb nicht ersichtlich, weil der Kläger derzeit nach dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung eine Realschule besucht.
23Angesichts dieser Rechtslage und der Ausschöpfung der - in nicht zu beanstandender Weise begrenzten - Kapazitäten der Schule bei der Bildung der sechs neuen Eingangsklassen zum Schuljahr 2009/2010 ist fraglich, ob noch eine Überprüfung der von der Beklagten vorgenommenen Aufnahmeentscheidung möglich ist, oder ob sich ein Aufnahmeanspruch im Falle rechtswidriger anderweitiger Aufnahmeentscheidungen dann herleiten lässt, wenn ein Verweis auf die Kapazitätserschöpfung im Hinblick auf die Rechtsschutzgewährung in Art. 19 Abs. 4 GG zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2000 - 1 L 1512/00 -.
25Diese Frage kann hier dahinstehen; denn den vorliegenden Unterlagen ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Beklagte das ihr bei der zu treffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zu Lasten des Klägers fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. § 114 VwGO). Der Beklagte hat seine Ablehnungsentscheidung darauf gestützt, dass die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren 174 Plätze überstiegen habe und sie daher letztlich nach Berücksichtigung von Härtefällen und nach Bildung zweier Leistungsgruppen ein Losverfahren durchgeführt habe.
26Diese vom Schulleiter herangezogenen Auswahlkriterien sind nicht zu beanstanden. Sie gehören zu den in § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfung in der Sekundarstufe I (APO – S I) explizit niedergelegten Kriterien.
27Dafür, dass diese Kriterien nicht oder nur fehlerhaft angewandt worden seien, fehlen in Anbetracht der von der Beklagten hierzu dargelegten Details jegliche Anhaltspunkte. Hinsichtlich des Vorbringens des Klägers zu dem Vorliegen eines Härtefalls wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen in dem Beschluss des OVG NW vom 11. August 2009 (19 B 1146/09) verwiesen. Der Umstand dass die Schule der Beklagten sowohl vom Wohnort seiner Mutter als auch seines Vaters gut zu erreichen ist, begründet als solcher keinen Härtefall. Auch die Nichtberücksichtigung der Trennung seiner Eltern ist nicht zu beanstanden. Denn solche Situationen sind heutzutage eher alltäglich und müssen daher nicht mehr als besonderer Einzelfall gewertet werden, weil ansonsten Schüler aus Familien, in denen eine Betreuung des Kindes noch zu Hause möglich ist, Chancen einbüßen, auf die jeweilige gewünschte Schule aufgenommen zu werden.
28Soweit der Kläger die Bildung von Leistungsgruppen und seine ordnungsgemäße Zuordnung zu einer bestimmten Leistungsgruppe bezweifelt, entspricht das nicht den dem Gericht vorgelegten Unterlagen. Denn danach gehörte der Kläger mit einem Notendurchschnitt von 2,4 zur Leistungsgruppe der Schüler mit einem Notendurchschnitt bis 2,6. Daran ändert auch sein Vortrag nichts, dass er unter Außerachtlassung der Kopfnoten einen Notendurchschnitt von 2,5 erzielt habe. Denn damit bliebe er auch mit diesem Notendurchschnitt in der entsprechenden Leistungsgruppe.
29Das danach von der Beklagten durchgeführte Losverfahren ist entsprechend § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und über die Abschlussprüfung in der Sekundarstufe I dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Dass dieses Losverfahren im einzelnen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, wird nicht substantiert behauptet. Soweit der Kläger eine Voreingenommenheit der Stufenleiterin behauptet, kann dahinstehen, ob eine solche Voreingenommenheit tatsächlich bestanden hat. Denn substantiierte Einzelheiten, wie sch diese – behauptete – Voreingenommenheit tatsächlich ausgewirkt und in welcher Weise sie ihren Niederschlag gefunden haben sollte, werden nicht angegeben und können daher rechtlich nicht überprüft werden.
30Der Vortrag des Klägers zu der Zuordnung von Grundschulen im Stadtbezirk X zu entsprechenden Gesamtschulen ist hier deshalb rechtlich ohne Belang, weil Kriterien dieser Art bei der hier vorgenommenen Auswahlentscheidung keine Rolle gespielt haben und schon von daher in diesem konkreten gerichtlichen Verfahren keiner rechtlichen Überprüfung zugänglich sind.
31Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.