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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 1710/09.A

Datum:
07.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 1710/09.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0507.18K1710.09A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Februar 2009 verpflichtet, bei dem Klä¬ger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG anzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten, die durch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter entstanden sind, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens; hinsichtlich der Kosten, die durch den Antrag auf Ver-pflichtung zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverbo-ten nach § 60 Abs. 1 AufenthG entstanden sind, trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsgläubiger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubi-ger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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