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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 1111/09

Datum:
20.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 1111/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:1020.16K1111.09.00
 
Tenor:

Die Bescheide des Beklagten vom 18. Februar 2008 und 4. Januar 2009, mit denen die Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für Dezember 2007 und die Jahre 2008 und 2009 veranlagt worden sind, und die Bescheide vom 9. Januar 2009 und 13. Februar 2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

 
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