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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 8618/08

Datum:
19.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 8618/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:1119.15K8618.08.00
 
Schlagworte:
Staatsprüfung juristisch zweite Gesamtergebnis rechnerisch Verbesserung Gesamtbetrachtung Leistungsstand kennzeichnen Wertung prüfungsspezifisch Beurteilungsspielraum Vorbereitungsdienst Ausbildung Zeugnis Arbeitsgemeinschaft Klausurenkurs Stage Gewichtung Würdigung
Normen:
JAG a F § 31 Abs 4 S 2
 
Tenor:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf die Aufhe-bung des Bescheides des beklagten Prüfungsamtes vom 21. September 2004 und seiner Widerspruchsentscheidung vom 22. März 2005 gerichtet ist, und im Übrigen als nicht begründet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Prüfungsamt vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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