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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 3006/07.A

Datum:
05.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 3006/07.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0505.14K3006.07A.00
 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2007 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Albanien besteht.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu je 1/6 und die Beklagte zu ½.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

 
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