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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5850/08

Datum:
06.02.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5850/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0206.13K5850.08.00
 
Schlagworte:
Beamtenverhältnis Überleitung Kommunalisierung der Umweltverwaltung Personalfolgengesetz Zuordnungsplan verfassungskonforme Auslegung
Leitsätze:

1. § 2 Personalfolgengesetz 2 (Artikel 61 des Gesetzes zur Kommu-nalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007) ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Übergang der betroffenen Beamtinnen und Beamten auf ihren neuen Dienstherrn durch den von dem Ministerium gemäß § 2 Abs. 3 Eingliederungsge-setz zu erstellenden Zuordnungsplan vorbereitet und durch die Be-kanntgabe der die einzelnen Beamten jeweils betreffenden Zuordnungsentscheidung ihnen gegenüber individuell wirksam wird.

2. Der Zuordnungsplan ist nicht als bloße Vorbereitung der gesetz-lichen Regelung anzusehen.

3. Der Zuordnungsplan ist keine sachverständige Äußerung oder sonstige fachkundige Bewertung zu einer außerrechtlichen Frage-stellung, er dient der Umsetzung der allgemeinen gesetzgeberischen Entscheidung für eine Überleitung der Beschäftigten der Versor-gungsverwaltung auf die nunmehr mit den verschiedenen Aufgaben betrauten Körperschaften im konkreten Einzelfall.

4. Der Landesgesetzgeber ist für den Erlass einer solchen Regelung gesetzgebungsbefugt, seine Gesetzgebungskompetenz wird insbesonde-re nicht durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG verdrängt, wonach dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung unter anderem auch für die Status-rechte und -pflichten der Beamten der Länder zukommt.

5. Die Entstehungsgeschichte der Norm spricht in besonderer Weise dafür, dass das enge Verständnis von Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG da-hingehend zu konkretisieren ist, dass eine Bundeskompetenz zur Re-gelung des Personalübergangs ohne länderübergreifenden Bezug in

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Kläger weiterhin in einem Beamten-verhältnis zu dem beklagten Land steht.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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