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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 5329/09

Datum:
22.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 K 5329/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:1022.13K5329.09.00
 
Schlagworte:
örtliche Zuständigkeit dienstlicher Wohnsitz
Leitsätze:

Für eine Anfechtungsklage gegen die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes ist - wie bei der Anfechtung einer Versetzungs- oder Abordnungsverfügung - das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der dienstliche Wohnsitz des Klägers vor der angefochtenen Verfügung lag.

 
Tenor:

Das angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

 
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