Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Flucht vor einer Zwangsheirat in Guinea führt zu einem Ab-schiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG.
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfah-ren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2007 zu den Ziffern 2. und 3. sowie zu Ziffer 4., soweit der Klägerin die Ab-schiebung nach Guinea angedroht worden ist, verpflichtet, zu Guns-ten der Klägerin festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich des Herkunftslandes Guinea vorliegen, und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.