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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 K 2159/09

Datum:
17.06.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 K 2159/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0617.13K2159.09.00
 
Schlagworte:
Beamter dienstlicher Wohnsitz Abordnung örtliche Zuständigkeit
Leitsätze:

Eine nicht nur kurzzeitige Abordnung - hier 3 Jahre - führt zu ei-ner Änderung des dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO.

 
Tenor:

Das angerufene Verwaltungsgericht Düsseldorf erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Köln.

 
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