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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 4716/07.A

Datum:
04.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 4716/07.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0304.11K4716.07A.00
 
Schlagworte:
Folter unmenschlich erniedrigend Terror Islam Zusicherung diplomatisch
Normen:
AufenthG § 60 Abs 2 AufenthG § 60 Abs 5 EMRK Art 3
Leitsätze:

Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass Personen, die die tunesi-schen Behörden in qualifizierter Weise in Zusammenhang mit terroristischen, insbesondere islamistischen Organisationen oder Aktivitäten bringen, bei ihrer Rückkehr nach Tunesien verhört und dabei zur Erzwingung von Geständnissen oder Gewinnung weitergehenderer Erkenntnisse gefoltert oder unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden.

Zu grundsätzlichen Bedenken gegen diplomatische Zusicherungen in diesem Bereich.

Die mündliche Versicherung eines Mitglieds der tunesischen Regierung, dass die in Tunesien geltenden Menschenrechte auch in einem solchen Fall beachtet würden, vermag die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung nicht erheblich zu reduzieren.

 
Tenor:

Hinsichtlich der Zuerkennung der Asylberechtigung und der Flücht-lingseigenschaft wird das Verfahren eingestellt. Des weiteren wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Nr. 3 des Bescheides des Bundes¬amtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. September 2007 verpflichtet festzustellen, dass in Bezug auf den Kläger hinsichtlich Tunesiens Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und 5 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Auslän¬dern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) vorliegen. Die Nr. 4 des genannten Bescheides wird inso-weit aufgehoben, als darin Tunesien als Zielstaat der Abschiebung genannt wird.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

 
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