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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 1756/09

Datum:
03.09.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1756/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:0903.11K1756.09.00
 
Schlagworte:
Zurückstellung Genehmigung Verlassen Ausschluss pflichtwidrig
Normen:
WehrPflG § 3 Abs 2 WehrPflG § 12 Abs 4 ZDG § 11 Abs 4 ZDG 23 Abs 4
Leitsätze:

Eine besondere Härte, die einen Genehmigungs- und Zurückstellungstatbestand erfüllt, wird nicht durch tatsächliche Umstände begründet, die der Dienstpflichtige ohne die erforderliche Genehmigung zum Auslandsaufenthalt geschaffen hat, wenn auch eine nachträgliche Genehmigung nicht beansprucht werden kann. Insoweit ist es unerheblich, ob die Ausreise vor oder nach der Anerkennung des Dienstpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer erfolgt ist.

Die Berufung auf eine entsprechende Härte ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Dienstpflichtige keine Genehmigung eingeholt, sondern den geplanten Auslandsaufenthalt lediglich angezeigt hat - jedenfalls wenn ihm daraufhin geraten worden sein sollte, diesen Umstand nicht aktenkundig zu machen, und deutlich gemacht worden sein sollte, dass dieses Beratungsgespräch "gar nicht stattgefunden" hat.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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