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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 K 1397/09

Datum:
08.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1397/09
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2009:1008.11K1397.09.00
 
Tenor:

Die den Kläger zu 1. betreffende Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Januar 2009 und die den Kläger zu 2. betreffende Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. Januar 2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

 
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