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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 3998/05.A

Datum:
24.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 3998/05.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2008:0424.8K3998.05A.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurück-genommen hat.

Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhe-bung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlin-ge vom 24. August 2005 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorlie-gen.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskos-ten nicht erhoben werden, trägt der Kläger zu einem Drittel, die Be-klagte zu zwei Dritteln.

Das Urteil ich hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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