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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 5981/08

Datum:
08.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 5981/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2008:1208.7K5981.08.00
 
Schlagworte:
Physiotherapeut Heilpraktikererlaubnis selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit Versagungsgrund Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten Beschränkbarkeit der Heilpraktikererlaubnis Pflicht zur Führung der Berufsbezeichnung
Normen:
HeilprG § 1 Abs 1 1. DVO-HeilprG § 2 Abs 1 Buchst i
Leitsätze:

1. Es verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, von einem staatlich geprüften Physiotherapeuten, der nur innerhalb seines Fachgebietes selbstständig behandeln will, eine spezielle Befähigungsprüfung nach dem Heilpraktikergesetz zu verlangen.

2. Eine Heilpraktikererlaubnis kann beschränkt auf das Gebiet der physikalischen Therapie und der Physiotherapie erteilt werden.

3. Physiotherapeuten, die im Besitz einer eingeschränkten Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz sind, sind nicht verpflichtet, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" zu führen.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Freistellung von der Verpflichtung, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ zu führen, die Erlaubnis zu erteilen, die Heilkunde nach Maßgabe von § 1 Heilpraktikergesetz selbstständig auszuüben, und zwar beschränkt auf den Bereich der physikalischen Therapie und der Physiotherapie im Sinne der §§ 3 und 8 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie mit Ausnahme von Behandlungen zur Traktion der Wirbelsäule und der Durchführung von Thermalbädern als Vollbäder inkl. Stangerbäder.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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