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Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg, denn die Antragsgegnerin hat die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung ihres Bescheides vom 31. März 2005 zu Recht abgelehnt.
3Der unverfolgt ausgereiste Antragsteller hat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in seinem Heimatland zu befürchten. Zutreffend geht der im Verfahren 6 K 4852/07.A angefochtene Bescheid vom 23. Oktober 2007 davon aus, dass die exilpolitische Betätigung des Antragstellers in Unterstützungskomitee der EPRP nicht das Profil hat, das Repressalien seitens der äthiopischen Behörden im Fall einer Rückkehr des Antragstellers befürchten lässt. Erkenntnisse über die hinaus, auf die sich die Antragsgegnerin gestützt hat und die eine andere Beurteilung der Gefährdung des Antragstellers rechtfertigen, liegen dem Gericht nicht vor. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 6. November 2007 (S. 16) ist ausgeführt, dass keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass allein eine Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt.
4Aus dem gleichen Grund ist auch ein Anspruch des Antragstellers auf Abänderung der Ziff. 3 des Bescheides vom 31. März 2005 nicht gegeben.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
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