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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 3970/08

Datum:
06.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3970/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2008:1106.4K3970.08.00
 
Tenor:

Der Gebührenbescheid des Beklagen vom 29. April 2008 wird insoweit aufgehoben, als darin ein höherer Betrag als 5152,70 Euro festgesetzt ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 90%, der Beklagte zu 10%.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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