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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 3813/08

Datum:
18.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3813/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2008:1218.4K3813.08.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten zu 92%, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 8%.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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