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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 3195/08

Datum:
18.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 3195/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2008:1218.4K3195.08.00
 
Tenor:

Die Duldungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes des Beklagten vom 31. März 2008 in der Form, die sie durch die Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2008 erhalten hat und soweit sie sich auf die Verladerampe an der Gewerbehalle auf dem Grundstück in X, G1 (genehmigt durch Bauschein Nr. 000/97 der Gemeinde X) bezieht, wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 2/3 der Kosten des Verfahrens, der Beklagte 1/3.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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