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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 3788/08.A

Datum:
07.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 3788/08.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2008:1007.2K3788.08A.00
 
Schlagworte:
Widerruf Asylanerkennung Sippenhaft Änderung der Verhältnisse erhebliche Änderung auf absehbare Zeit
Normen:
AsylVfG § 73
 
Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Mai 2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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