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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 1149/07.A

Datum:
22.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1149/07.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2008:0122.2K1149.07A.00
 
Tenor:

Soweit die Klage betreffend Art. 16a Abs. 1 GG zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2006 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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