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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 4546/07

Datum:
28.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
25. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 K 4546/07
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2008:0228.25K4546.07.00
 
Tenor:

Die an die Kläger gerichteten Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 8. Februar 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung E vom 3. bzw. 4. September 2007 werden aufgeho-ben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kos-ten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten der Kläger für das Vorverfah-ren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizut-reibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

 
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