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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 813/07

Datum:
15.09.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 813/07
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2008:0915.23K813.07.00
 
Tenor:

Das beklagte Land wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 25. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2007 in der Gestalt des teilweisen Abhilfebescheides vom 14. August 2008 verpflichtet, die Versorgungsbezüge der Klägerin rückwirkend ab dem 21. Januar 2006 auf der Grundlage des Ruhegehaltssatzes von 64,39 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge festzusetzen und die Differenzbeträge zur gezahlten Versorgung ab dem 21. Januar 2006 nachzubezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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