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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 3101/08

Datum:
25.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 3101/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2008:0825.23K3101.08.00
 
Schlagworte:
Neuregelung Rückforderung Anrechnung fiktiver Rente Übergangsregelung verspäteter Rentenantrag
Normen:
BeamtVG § 52 Abs 2
Leitsätze:

Die Übergangsvorschrift zu § 55 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG i.d.F. des BeamtVGÄndG 1993 (Art. 11 BeamtVGÄndG 1993) bewirkt, dass im Fall eines Ruhestandsbeamten, der schon vor dem Inkrafttreten der Vorschrift Versorgungsbezüge erhielt, eine Anrechnung fiktiver Rente ab einem Zeitpunkt nach dem 1. Oktober 1994 unzulässig ist, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für den Bezug der verspätet beantragten Rente mit Ausnahme des Antrags erst nach dem Stichtag eintraten (hier: Vollenden des 65. Lebensjahrs).

 
Tenor:

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom 23. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2008 wird aufgehoben, soweit darin die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 31. August 2006 neu geregelt und vom Kläger entsprechend der Neuregelung im genannten Zeitraum überzahlte Beträge zurückgefordert werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 8 v.H., das beklagte Land zu 92 v.H.

Die Entscheidung ist für das beklagte Land vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger gilt dies hinsichtlich der Kosten lediglich gegen Sicherheitsleistung in Höhe der beizutreibenden Forderung.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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