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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 159/08

Datum:
25.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
23 K 159/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2008:0825.23K159.08.00
 
Schlagworte:
Rücknahme Rückforderung Besoldung Versorgung Familienzuschlag Kinderzuschlag kinderbezogener Anteil Bösgläubigkeit Billigkeitsentscheidung Verjährung Kenntnis grob fahrlässige Unkenntnis
Normen:
BBesG § 12 Abs 2 BBesG § 40 VwVfG NRW § 48 BeamtVG § 52 Abs 2 BGB § 199 BGB § 199 Abs 1 Nr 2
Leitsätze:

1. Ist einem Ruhestandsbeamten der kinderbezogene Anteil zum Familienzuschlag auf der Grundlage einer Festsetzung in einem Versorgungsbescheid gezahlt worden, so setzt eine Rückforderung gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG voraus, dass diese Festsetzung aufgehoben wird, da es sonst an einer Überzahlung i.S.v. § 52 Abs. 2 BeamtVG i.V.m. § 812 BGB fehlt.

2. Eine Rückforderung ist regelmäßig nicht als unausgesprochene Aufhebung des Bewilligungs-/Festsetzungsbescheids hinsichtlich der zurückgeforderten Leistung auszulegen.

3. Bei Zweifeln über die Richtigkeit seiner Bezüge muss ein Bezügeempfänger nach einer gegebenenfalls ersten Kontaktaufnahme per Telefon seine Zweifel schriftlich zur Klärung der Behörde stellen, wenn er sich nicht dem Vorwurf der groben Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt im Sinne der Rechtsprechung zu § 52 Abs. 2 S. 2 BeamtVG bzw. § 12 Abs. 2 S. 2 BBesG aussetzen will.

4. Ist ein Erstattungsanspruch einer Behörde verjährt, so kann diese den Anspruch gegen den Bürger jedenfalls dann nicht mehr rechtmäßig durch Rückforderungsbescheid geltend machen, wenn die Verjährungseinrede erhoben ist.

5. Zur kurzen Verfährung gemäß § 199 BGB i.d.F. des SchuldrechtsmodernisierungsG.

 
Tenor:

Der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV) vom 25. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2007 wird aufgehoben, soweit darin Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 30. September 2006 in Höhe von 1648,80 Euro zurückgefordert werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu vier Fünfteln, das beklagte Land zu einem Fünftel.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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