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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 721/08

Datum:
21.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 K 721/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2008:1021.21K721.08.00
 
Schlagworte:
Versagung Wohngeld fehlende Mitwirkung Mitwirkung Mitwirkungspflicht Vollständigkeit der Einkommensangaben Bedarfsberechnung Deckungsfehlbetrag Anfechtungsklage Verpflichtungsklage
Normen:
SGB I § 66
Leitsätze:

Der schriftliche Hinweis auf die Folge fehlender Mitwirkung muss konkret und unmissverständlich auf den besonderen Fall des Mitwirkungspflichtigen bezogen sein. Ein allgemeiner Hinweis des Sozialleistungsträgers, bei fehlender Mitwirkung werde die Sozialleistung nach § 66 Abs. 1 SGB I versagt, reicht nicht aus. Der Antragsteller muss vielmehr konkret wissen, welche Mitwirkungshandlungen zur Bearbeitung seines Hilfebegehrens noch erforderlich sind.

 
Tenor:

Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz hinsichtlich des im Wege der Anfechtungsklage zu verfolgenden Klageantrages,

den Versagungsbescheid des Beklagten vom 2. Januar 2008 aufzuheben,

Prozesskostenhilfe bewilligt.

Der weitergehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich des mit der Verpflichtungsklage zu verfolgenden Klageantrages,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Oktober 2008 Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz zu bewilligen,

wird abgelehnt.

 
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