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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 718/07

Datum:
04.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 718/07
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2008:0604.20K718.07.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 18.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2007 verpflichtet, die an den Kläger auszuzahlende Rückvergütung ohne Abzug von 7.600,81 EUR auf 30.904,64 EUR festzusetzen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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