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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 5472/07

Datum:
18.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 5472/07
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2008:0618.18K5472.07.00
 
Tenor:

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. November 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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