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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 4188/08

Datum:
10.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 4188/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2008:1210.18K4188.08.00
 
Schlagworte:
Sicherstellung Geld PolG NRW § 43 Nr. 2
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 8. Mai 2008 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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