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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 131/08

Datum:
08.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 131/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2008:0408.18K131.08.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 1387/08
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 13. Dezember 2007 und unter Aufhebung des Widerspruchsbe-scheides der Stadt O vom 3. Januar 2008 verpflichtet, den Auf-nahmeantrag die Kläger für ihren Sohn C2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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