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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 427/08

Datum:
10.09.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 427/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2008:0910.16K427.08.00
 
Schlagworte:
Straßenreinigung, Abfall, Gebühr, Grundgebühr, Gewinn, Kalkulation, Verbrennungskosten, Selbstkostenfestpreis, Selbstkostenerstattungspreis, Anreiz, Mindestvolumen, Rundung Gebührensatz, Reinigungslängen, Veranlagungsmeter
Normen:
§ 9 Abs 1 LAbfG - § 6 Abs 1 KAG - § 6 Abs 2 KAG - § 6 Abs 3 KAG
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Landes-Intranet und Internet Benutzungsgebührenrecht § 9 Abs 1 LAbfG

§ 6 Abs 1 KAG

§ 6 Abs 2 KAG

§ 6 Abs 3 KAG

VO PR Nr. 30/53

Düsseldorf Straßenreinigung, Abfall, Gebühr, Grundgebühr, Gewinn, Kalkulation, Verbrennungskosten, Selbstkostenfestpreis, Selbstkostenerstattungspreis, Anreiz, Mindestvolumen, Rundung Gebührensatz, Reinigungslängen, Veranlagungsmeter html VG

 
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