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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 1818/08

Datum:
18.12.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 1818/08
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2008:1218.15L1818.08.00
 
Schlagworte:
Jagdschein Falknerjagdschein ungültig einziehen Zuverlässigkeit Eignung Waffengesetz
Normen:
BJagdG § 18 S 1 BJagdG § 17 Abs 1 S 1 S 1 Nr 2 BJagdG § 17 Abs 1 S 2 WaffG § 5 WaffG § 6
Leitsätze:

1. § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG und §§ 18 S. 1 BJagdG, die bestimmen, dass bei fehlender Zuverlässigkeit und / oder persönlicher Eignung nach dem Waffengesetz jede andere jagdrechtliche Befugnis im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BJagdG als die, die sich aus dem Falknerjagd-schein gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 BJagdG ergibt, zu versagen bzw. für ungültig zu erklären und einzuziehen ist, folgt, dass sich alleine mit der Verwirklichung einer der Tatbestände der §§ 5 und 6 WaffG das Fehlen der jagdrechtlich für die Ausübung der Beizjagd erfor-derlichen Zuverlässigkeits bzw. Eignungsanforderungen nicht be-gründen lässt.

2. Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sin-ne der §§ 5 und 6 WaffG, mangelt es danach wohl nur dann zugleich auch an den entsprechenden Voraussetzungen für die Ausübung der Beizjagd, wenn die Tatsachen, die waffenrechtlich betrachtet die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen oder gegen die persön-liche Eignung sprechen, die sich aus den Eigenheiten der Beizjagd ergebenden spezifisch falknerischen Zuverlässigkeits oder Eig-nungsanforderungen ebenfalls in Abrede stellen.

 
Tenor:

1. Dem Antragsteller wird für das Verfahren in erster Instanz Pro-zesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus F beigeordnet.

2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 7852/08 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. November 2008 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsgegner dort den unter der Nummer 321/2008 am 14. April 2008 erteilten Falknerjagdschein des Antragstellers für ungültig erklärt und eingezogen hat.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

 
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