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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 7907/04.A

Datum:
08.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 7907/04.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2007:0208.8K7907.04A.00
 
Tenor:

Soweit die Kläger zu 2. und 3. die Klage in vollem Umfang und der Kläger zu 1. die Klage teilweise zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (vormals: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) vom 29. November 2004 verpflichtet, den Bescheid bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 6 AuslG a.F. abzuändern und unter Aufhebung der Abschiebungsandrohung in die Demokratische Republik Kongo festzustellen, dass zugunsten des Klägers zu 1. ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.

Die Kläger zu 2. und 3. tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Der Kläger zu 1. trägt 2/3 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 2/9 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt 1/9 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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