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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 1464/05

Datum:
18.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1464/05
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2007:0118.8K1464.05.00
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass der Vorauszahlungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 15. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2005 rechtswidrig war.

2. Der Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes NRW vom 19. Juli 2006 wird aufgehoben, soweit darin ein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von 478.299,02 Euro festgesetzt worden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 478.299,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit bis zum 31. Juli 2006 auf 30.558,90 Euro zu zahlen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

6. Das Urteil ist hinsichtlich der Zahlungsansprüche unter 3. und 4. und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

7. Die Berufung wird zugelassen.

 
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