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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 83/07

Datum:
05.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 L 83/07
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2007:0205.6L83.07.00
 
Tenor:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Januar 2007 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsteller darin aufgefordert wird, den tschechischen Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 18. Januar 2007 beim Antragsgegner vorzulegen.

In Bezug auf die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- Euro bei nicht fristgerechter Ablieferung des Führerscheins wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet.

Der Antrag wird im Übrigen abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

 
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