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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 80/07.A

Datum:
14.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 80/07.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2007:0214.4K80.07A.00
 
Tenor:

Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2006 wird aufgehoben, soweit dort dem Kläger eine Frist zur Ausreise von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gesetzt wird.

Im übrigen wird die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, daß die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluß des Asylverfahrens endet.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
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