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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 1631/06

Datum:
08.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1631/06
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2007:0208.4K1631.06.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. August 2005 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 3. März 2006 verpflichtet, dem Kläger auf seine Voranfrage vom 22. Juni 2005 einen positiven planungsrechtlichen Vorbescheid für die Bebauung des rückwärtigen Bereichs des Grundstücks B Straße 32 in E1, Gemarkung G1, mit einem Einfamilienhaus zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 
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