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1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens trägt der Beklagte.
2. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Der Berichterstatter eröffnet den Erörterungstermin und erörtert mit den Beteiligten ausführlich die Sach- und Rechtslage.
2Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin überreicht Erlaubnis bzw. Bescheinigungen der Stadt L vom 1. August 1990, des Amtsgerichts E vom 9. Januar 2007 sowie des Finanzamtes E-I vom 31. Mai 2007; die Originale werden dem Prozessbevollmächtigten zurückgereicht, Kopien werden jeweils dem Vertreter des Beklagten ausgehändigt und zur Gerichtsakte genommen.
3Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weist des Weiteren darauf hin, dass Herr von 1991 bis 1998 in E-S selbständig als Makler tätig gewesen sei. Herr korrigiert, dass dies nur bis 1996 der Fall gewesen sei.
4Auf Wunsch des Vertreters des Beklagten wird der Erörterungstermin kurz unterbrochen.
5Nach der Unterbrechung erklärt der Vertreter des Beklagten:
6Hiermit hebe ich meine Ordnungsverfügung vom 18. Mai 2007 auf und verpflichte mich, die begehrte Erlaubnis nach § 34 c der Gewerbeordnung zu erteilen.
7Die Beteiligten erklären das Verfahren im Hinblick auf die Aufhebung der Ordnungsverfügung und die Verpflichtung zur Erteilung der Erlaubnis übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.
8Sodann ergeht der
9Beschluss:
10Die Beteiligten verzichten nach Belehrung auf Rechtsmittel gegen die Streitwertentscheidung, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zugleich auch in eigenem Namen.
12Die Verwaltungsvorgänge werden dem Vertreter des Beklagten zurückgereicht.
13Der Berichterstatter schließt den Erörterungstermin.
14Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger
15Schwerdtfeger Harder
16Verwaltungsgerichtsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle