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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 L 1464/07

Datum:
23.10.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 L 1464/07
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2007:1023.26L1464.07.00
 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, mit der Beigeladenen einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag zu vereinbaren oder einen Arbeitsvertrag über die Bestellung zur Leiterin des Ordnungsamtes abzuschließen.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Besetzung der Stelle "Leitung des Ordnungsamtes" mit der Beigeladenen rückgängig zu machen.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die unter der Kennziffer 32/00/01/07/300 stadtintern ausgeschriebene Stelle der Amtsleitung des Ordnungsamtes mit einer Mitbewerberin bzw. einem Mitbewerber des Antragstellers zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung bestandskräftig entschieden ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ½ und die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene zu je ¼.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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