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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 3575/06

Datum:
16.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 3575/06
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2007:0116.21K3575.06.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 04.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids der Bezirksregierung E.          vom 09.05.2006 wird teilweise aufgehoben, soweit der Beklagte seinen gegenüber Frau F1.     I1.          ergangenen Wohngeldbescheid vom 29.12.1999 für den Zeitraum ab dem 01.10.1999 zurückgenommen hat und von dem Kläger einen Betrag in Höhe von 530,72 Euro zurückfordert.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 6/7, der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/7.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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