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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 3049/05

Datum:
05.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 K 3049/05
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2007:0105.21K3049.05.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.06.2006 bezüglich Unterhaltsvorschussleistungen für die Zeit vom 01.06.2004 bis 30.09.2004 die Klage zurückgenommen hat.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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