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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 4337/03.A

Datum:
22.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 4337/03.A
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2007:0122.20K4337.03A.00
 
Tenor:

Soweit die Kläger zu 1. und 3. die Klage in vollem Umfang und die Klägerin zu 2. die Klage teilweise zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 26. Juni 2003 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 2. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.

Die Kläger zu 1. und 3. tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Klägerin zu 2. trägt 2/3 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 2/9 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte trägt 1/9 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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