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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 900/06

Datum:
07.05.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 900/06
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2007:0507.19K900.06.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. November 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006 verpflichtet, über den Antrag der Kläger vom 21. September 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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