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Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 4983/05

Datum:
01.06.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 K 4983/05
ECLI:
ECLI:DE:VGD:2007:0601.19K4983.05.00
 
Tenor:

Soweit die Kläger zu 2. und 3. die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

Soweit der Kläger zu 1. die Klage hinsichtlich der Zeit vor dem 1. November 2004 zurückgenommen hat, wird das Verfahren ebenfalls eingestellt.

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 24. November 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2005 verpflichtet, dem Kläger zu 1. Eingliederungshilfe in Form der Beschulung auf der G Schule NRW in L1 für die Zeit vom 25. November 2004 bis zum 31. Oktober 2005 durch Übernahme der Kosten der G Schule NRW und der Fahrtkosten zu gewähren.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger zu 2. und 3. tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten als Gesamtschuldner zu 18/36. Der Kläger trägt seine außergerichtlichen Kosten 6/36 und die des Beklagten zu 6/36. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. zu 30/36 und 12/36 seiner eigenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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