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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
2Das Rubrum war dahingehend zu ändern, dass Antragsgegner der Schulleiter der Gesamtschule P3 ist, weil er über die Aufnahme in die Schule entscheidet (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen [SchulG]).
3Der am 23. Juni 2007 sinngemäß gestellte Antrag,
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 18 K 2306/07 im Schuljahr 2007/2008 in die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule P3, aufzunehmen,
5hat keinen Erfolg.
6Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder Gefahren zu vereiteln oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung [ZPO]).
7Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit - hier angesichts der begehrten (teilweisen) Vorwegnahme der Hauptsache erforderlicher - überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule P3 zum Schuljahr 2007/2008 zusteht.
8Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Antragstellers auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung für das Land Nordrhein- Westfalen [Verf NRW], Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz [GG]) bzw. seiner Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen.
9Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 - m.w.N., vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 - und vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.
10Die Schulformwahlfreiheit findet allerdings ihre Grenze in den im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Verf NRW) vorgegebenen eignungs- und leistungsbezogenen Zugangsvoraussetzungen und ferner dort, wo die Aufnahme des betreffenden Schülers zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der aufnehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist.
11Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 - und 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -.
12Letzteres dürfte hier der Fall sein; die Kapazität der von dem Antragsgegner geleiteten Gesamtschule ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts ausgeschöpft.
13Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten allgemeinen Rahmens. Dieser ist hier durch den Schulträger dahingehend konkretisiert worden, dass in der Gesamtschule P3 acht (Eingangs- )Klassen eingerichtet werden. Diese Vorgabe ist für den Schulleiter bindend; er ist nicht befugt, darüber hinauszugehen.
14Gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG werden die Klassengrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 lit. b) der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Gesamtschule 28. Für diese Schulform gilt ab vierzügig eine Bandbreite von 27 bis 29, die um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden kann; eine weitere Überschreitung ist für die Gesamtschule nicht vorgesehen. Der Klassenfrequenzhöchstwert wurde nach Angaben des Antragsgegners für die Gesamtschule P3 im Einvernehmen mit dem Schulträger und der Bezirksregierung E als Obere Schulaufsichtsbehörde auf 27 festgelegt. Bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Festlegung dieses Klassenfrequenzhöchstwertes ermessensfehlerhaft erfolgte. Sie hält sich zunächst innerhalb der vorgesehenen Bandbreite. Von der Möglichkeit, diese sogar noch um eine Schülerin oder einen Schüler zu unterschreiten, wurde kein Gebrauch gemacht. Die Reduzierung des Klassenfrequenzhöchstwertes auf die unterste Grenze der Bandbreite wurde ausweislich der Ausführungen in den Schriftsätzen des Antragsgegners vom 12. Juli 2007 und vom 25. Juli 2007 damit begründet, dass die Gesamtschule P3 einen extrem hohen Anteil von Migrantenkindern mit geringen Kenntnissen der deutschen Sprache aufweise. So sprächen von den für die Sekundarstufe I des Schuljahres 2007/2008 aufgenommenen 216 Schülern lediglich 99 Schüler Deutsch als Muttersprache. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen und die Schülerinnen und Schüler im sprachlichen Bereich in den Eingangsklassen so zu fördern, dass sie den Anforderungen der Sekundarstufe I gewachsen seien und ihre Fähigkeiten voll entfalten könnten, werde an der Gesamtschule P3 eine zusätzliche sprachliche Förderung im sprachlichen Bereich der Jahrgänge 5 und 6 durchgeführt. Im Rahmen dieser Förderung seien diverse, im Schriftsatz vom 25. Juli 2007 näher aufgeführte schulische bzw. schulorganisatorische Maßnahmen und eben auch die mit dem Schulträger und der Bezirksregierung abgestimmte Absenkung des Klassenfrequenzhöchstwertes auf 27 erfolgt. Grundlage für diese notwendige sprachliche Förderung und die damit einhergehende Absenkung des Klassenfrequenzhöchstwertes sei seinerzeit das im Schuljahr 2001/2002 durch das damalige Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung eingeführte Programm Zusätzliche Förderung im sprachlichen Bereich in den Jahrgangsstufen 5 und 6" gewesen, welches mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 in geänderter Form durch den Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 22. April 2005 fortgesetzt werde.
15Der vom Antragsgegner erwähnte Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 22. April 2005 weist im Zusammenhang mit dem Sprachförderungskonzept ausdrücklich darauf hin, dass im Einzelfall darüber zu entscheiden sei, ob bei der Klassenbildung in den Jahrgangsstufen 5 und 6 der teilnehmenden Gesamtschule der Klassenfrequenzhöchstwert von 30 oder der Mindestwert der Bandbreite von 27 Schülerinnen und Schülern zugrunde gelegt werde.
16Die obigen Ausführungen des Antragsgegners lassen erkennen, dass im Zusammenhang mit der Festlegung des Klassenfrequenzhöchstwertes auf 27 Schülerinnen und Schüler Ermessenserwägungen angestellt wurden. Auch inhaltlich sind diese Erwägungen vor dem Hintergrund des pädagogischen Konzepts der Sprachförderung bei der nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Insbesondere wurden keine sachfremden Aspekte berücksichtigt. So erscheint es vielmehr sachgerecht, bei der nach den Vorgaben im Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 22. April 2005 zu treffenden Einzelfallentscheidung den Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund zu berücksichtigen.
17Der Antragsgegner hat die mithin hier in nicht zu beanstandender Weise festgelegte Höchstkapazität von 27 Schülerinnen und Schülern pro Klasse ausgeschöpft. 216 Schülerinnen und Schüler wurden an der Gesamtschule P3 aufgenommen und auf acht Klassen verteilt. Eine weitergehende Überschreitung des Klassenfrequenzhöchstwertes kommt nicht in Betracht (vgl. § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG).
18Trotz Ausschöpfung der Kapazitäten kann - vorbehaltlich der durch die tatsächliche Aufnahmekapazität gezogenen Grenzen (z.B. auf Grund der räumlichen Situation) - eine Überschreitung des Klassenfrequenzhöchstwertes allerdings dann in Betracht gezogen werden, wenn es anderenfalls vor dem Hintergrund der genannten verfassungsrechtlichen Garantien zu unerträglichen Ergebnissen käme.
19Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1991 - 19 B 2373/91 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. Juli 1996 - 1 L 2457/96 -, 23. Juni 1999 - 1 L 1774/99 -, 20. Juli 2000 - 1 L 1183/00 - und 11. Juli 2002 - 1 L 1505/02 -.
20Für das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls sind keine Anhaltspunkte erkennbar. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass für den Antragsteller keine Aufnahmemöglichkeit zumindest auf einer der in P4 bestehenden Hauptschulen gegeben ist. Dass den Eltern des Antragstellers im Rahmen des Anmeldungsgesprächs angeblich noch nichts von einer möglichen Kapazitätsüberschreitung gesagt worden sei, ist schon deshalb unbeachtlich, da dies nach den ausdrücklichen Angaben in der Antragsschrift nach damaligem Kenntnisstand erfolgt sei. Auch ansonsten lassen die Ausführungen des Antragstellers keinen durch den Antragsgegner im Hinblick auf die Aufnahme an der Gesamtschule P3 geschaffenen besonderen Vertrauenstatbestand erkennen, dessen Verletzung ein unerträgliches Ergebnis im obigen Sinne begründen würde.
21Angesichts dieser Rechtslage und der Ausschöpfung der - in nicht zu beanstandender Weise begrenzten - Kapazitäten der Schule bei der Bildung der acht neuen Eingangsklassen zum Schuljahr 2007/2008 ist fraglich, ob noch eine Überprüfung der von dem Schulleiter vorgenommenen Aufnahmeentscheidung möglich ist, oder ob sich ein Aufnahmeanspruch im Falle rechtswidriger anderweitiger Aufnahmeentscheidungen dann herleiten lässt, wenn ein Verweis auf die Kapazitätserschöpfung im Hinblick auf die Rechtsschutzgewährung in Art. 19 Abs. 4 GG zu einem unerträglichen Ergebnis führen würde.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 9. August 2000 - 1 L 1512/00 -.
23Diese Frage kann hier dahinstehen; denn den vorliegenden Unterlagen ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Antragsgegner das ihm bei der zu treffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. § 114 VwGO).
24Der Antragsgegner hat insoweit zunächst erkannt, dass ihm bei der Auswahlentscheidung ein Ermessen zusteht. Dies ergibt sich aus der - wenn auch knappen - Begründung des Bescheides vom 31. Januar 2007 und nicht zuletzt aus dem im Widerspruchsvorgang der Bezirksregierung E enthaltenen Protokoll des Antragsgegners bezüglich des Aufnahmeverfahrens zum Schuljahr 2007/2008 vom 9. März 2007.
25Die vom Antragsgegner herangezogenen Auswahlkriterien sind nicht zu beanstanden. Sie gehören zu den nunmehr in § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I und der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke gemäß § 52 SchulG vom 31. Januar 2007 (GV.NRW. S. 83) explizit niedergelegten Kriterien.
26Vgl. im Hinblick auf zulässige Auswahlkriterien nach der alten Rechtslage OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -, 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 - und vom 10. August 2004 - 19 B 1579/04 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. August 2001 - 1 L 1340/01 - und 29. August 2002 - 1 L 2617/02 -.
27In dem Protokoll werden als Auswahlkriterien aufgeführt ein ausgewogenes Verhältnis der Schülerleistungen, ein ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen, ein ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprachen, soziale Härtefälle und das Losverfahren. Im folgenden werden dann im einzelnen die Leistungsgruppen nach Jungen und Mädchen aufgeschlüsselt. Bei der Anwendung des Aufnahmekriteriums sozialer Härtefall" habe es in diesem Anmeldeverfahren bei den vorgetragenen Berücksichtigungsgründen keine signifikanten Unterschiede gegeben, so dass das Los habe entscheiden müssen. Soweit der Antragsteller die Hinzuziehung weiterer Auswahlkriterien neben dem Losverfahren in der Antragsschrift pauschal bestreitet, dürfte dies angesichts der detaillierten Protokollierung unbeachtlich sein. Dass der Vater des Antragstellers im Rahmen des Anmeldungsgesprächs nicht nach seiner Muttersprache gefragt wurde, ist schon deswegen irrelevant und damit kein Indiz dafür, dass das Kriterium ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprachen" etwa nicht berücksichtigt wurde, weil jedenfalls im Anmeldeformular ausdrücklich Türkisch als Muttersprache angegeben wurde. Inwieweit das vom Antragsgegner zuletzt durchgeführte Losverfahren nicht transparent ist und vor allem welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben sollen, wird nicht näher konkretisiert. Eine öffentliche" Durchführung ist insoweit jedenfalls gesetzlich nicht vorgesehen und auch kaum realisierbar. Weshalb es darüber hinaus erforderlich sein sollte, etwa die Umstände des Losverfahrens im einzelnen offen zu legen, erschließt sich dem Gericht nicht. Dies wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass das Losverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gar manipuliert wurde. Solche Tatsachen sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich.
28Angesichts des Protokolls des Antragsgegners über das Aufnahmeverfahren vom 9. März 2007 kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass er - wie in § 1 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz APO-S I n.F. nunmehr vorgesehen - vorrangig Härtefälle und erst dann weitere der in § 1 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz Nrn. 1 bis 7 APO-S I genannten Kriterien geprüft hat.
29Zur abweichenden alten Rechtslage (ohne ausdrückliche Normierung von Auswahlkriterien) vgl. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 -; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. August 2001 - 1 L 1340/01 - und 4. Juli 2002 - 1 L 1179/02 - .
30Daraus kann der Antragsteller jedoch nichts für sich herleiten. Dabei kann zunächst dahinstehen, ob § 1 Abs. 2 APO-S I n.F. auf bereits vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung durchgeführte Aufnahmeverfahren Anwendung findet. Dafür dürften das Fehlen einer Abweichendes regelnden Übergangsvorschrift (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der APO-S I und der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke gemäß § 52 SchulG vom 31. Januar 2007 [GV.NRW. S. 83]) und der Umstand sprechen, dass es um Anmeldeverfahren für das Schuljahr 2007/2008 geht, sprechen. Das Vorliegen eines Härtefalls, der gegebenenfalls vorrangig zu prüfen gewesen wäre, ist aber schon weder dargetan noch sonst ersichtlich.
31Der Hinweis auf Geschwisterkinder und den Schulweg begründet ausweislich der gesetzlichen Wertung des § 1 Abs. 2 APO-S I keinen Härtefall, sondern ist den sonstigen dort niedergelegten Kriterien zuzuordnen. Auch die in der Antragsschrift offen gelegten Einkommensverhältnisse der Eltern des Antragstellers sind nicht geeignet, einen Härtefall im Sinne der genannten Vorschriften zu begründen. Inwieweit ein längerer Schulweg - etwa zu einer ansonsten zu besuchenden Hauptschule - mit einem unzumutbaren Kostenaufwand verbunden sein soll, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil bei Überschreitung bestimmter Entfernungsgrenzen die Möglichkeit der Erstattung von Schülerfahrtkosten besteht. Im übrigen ist aber der Schulweg, wie bereits oben ausgeführt, vom Gesetzgeber als sonstiges berücksichtigungsfähiges Kriterium neben bzw. nach dem Härtefall vorgesehen.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3. 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).
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